HRVATSKA KULTURNA ZAJEDNICA

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KROATISCHE KULTURGEMEINSCHAFT e.V.

S A T Z U N G

§1   §2   §3   §4

 


§1 Allgemeine Bestimmungen

 

  1. Die „ Kroatische Kulturgemeinschaft" (e.V.) mit Sitz in Wiesbaden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. In diesen Zusammenhang ist Vereinszweck auch die Vermittlung von materieller Hilfe zwischen dem deutschen und dem kroatischen Volk. Hierdurch verfolgt der Verein mildtätige Zwecke unter der in § 53 der Abgabenordnung genannten Voraussetzungen.
  3. Der Satzungsweg wird auf dem Gebiet der Kultur verwirklicht:
  • durch die Bildung von Gesangs -, Literatur- und Theaterkreise
  • durch das Organisieren von Vorträgen über Kunst, Geschichte und Literatur
  • durch die Pflege von Beziehungen und der Zusammenarbeit
  • mit den heimischen und heimatlichen  kulturellen, religiösen und gesellschaftlichen Organisationen
  • mit den kroatischen Vereinen in der BRD und in der Welt
  • mit den deutschen und nicht nur deutschen kulturellen, religiösen und gesellschaftlichen Vereinigungen
  • durch die Herstellung von Verbindungen zwischen den Menschen der beiden Nationen zum Zwecke gegenseitigen Verstehens und gegenseitiger Hilfe.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine mildtätigen Ziele verfolgt der Verein in dem er Spendenaktionen, Basare, Flohmärkte u. ä. durchführt, und die so erzielten Einnahmen der materiellen Hilfe zwischen dem deutschen und dem kroatischen Volk zuführt. (gem. § 53 AO)
  2. Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werde.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Kroatische katholische Gemeinde in Wiesbaden, Holsteinstr. 15, 65187 Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§2 Die Mitgliedschaft

 

  1. Jede Person die, die Bestimmungen dieser Satzung bejaht, kann Mitglied der Gemeinschaft werden, wenn dem keine gesetzlichen Hindernisse entgegenstehen.
  2. Die Rechte der Mitglieder sind:
  • das aktive und passive Wahlrecht in der Gemeinschaft auszuüben
  • über die Aktivitäten der Gemeinschaft informiert zu werden
  • initiativ zu werden für die Arbeit in der Gemeinschaft
  1. Die Pflichten der Mitglieder sind:
  • sich für die Ziele der Gemeinschaft einzusetzen
  • das Ansehen der Gemeinschaft zu schützen und zu bewahren
  • den Mitgliedsbeitrag zu zahlen
  1. Mitglied der Gemeinschaft wird man durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:
  • durch eigenen Austritt
  • durch eine der Satzung und den Interessen der Gesellschaft entgegenstehendes Handeln
  • durch höhere Gewalt

 

§3 Der Aufbau der Gemeinschaft

 

  1. Die Organe der Gemeinschaft sind:
  • die Vollversammlung
  • der Vorstand
  1. Die Vollversammlung ist das höchste Organ der Gemeinschaft. Alle Mitglieder der Gemeinschaft bilden die Vollversammlung.
  2. Die Vollversammlung verabschiedet und ändert die Satzung, das Programm und andere Beschlüsse, die wichtig für die Arbeit der Gemeinschaft sind, insbesondere:
  • sie wählt die Organe der Gemeinschaft und setzt sie ab
  • sie bewilligt den Finanzplan und den Kassenbericht.
  • sie berät und bewilligt den Arbeitsbericht
  • sie entscheidet über Beschwerden.
  • sie beschließt die Höhe des Mitgliedsbetrages.
  • sie entscheidet über die Auflösung der Gemeinschaft.
  1. Die Vollversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Mitglieder werden schriftlich eingeladen. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse durch offene Abstimmung und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder können jederzeit verlangen, dass der Vorstand eine außerordentliche Vollversammlung einberuft.
  2. Die Vollversammlung schlägt den Vorstand vor und wählt ihn in geheimer Wahl. Im ersten Wahlgang wird die/der Vorsitzende gewählt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Ältere als gewählt. Im zweiten Wahlgang werden weiteren 8 Vorstandsmitglieder gewählt. Die Kandidaten mit der höchsten Zahl der Stimmen sind gewählt. Wenn wegen Stimmengleichheit nicht alle acht Vorstandsmitglieder gewählt wurden, wird die Wahl wiederholt nur für diejenigen Kandidaten, die gleiche Stimmenzahl bekommen haben. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Ältere (gelten die Älteren) als gewählt.
  3. Der Vorstand besteht aus:
  • dem Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Sekretär
  • dem Kassierer
  • vier Beiräten

 

Beide stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Sekretär/in und der/die Kassierer/in werden vom neu gewählten Vorstand bei seiner ersten Sitzung nach ihren Fähigkeiten einvernehmlich bestimmt.

 

  1. Der Vorstand führt alle laufende Geschäfte, insbesondere:
  • er erarbeitet den Satzungsvorschlag, den er der Vollversammlung unterbreitet
  • er erarbeitet die Programmvorschläge und Arbeitspläne
  • er verwaltet das Vermögen der Gemeinschaft
  • er unterbreitet der Vollversammlung den Bericht über die Arbeit
  • er ernennt die Ausschüsse und Kommissionen für spezielle Arbeitsgebiete
  1. Die Gemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand fasst die Beschlüsse bei den Sitzungen des Vorstandes. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei fehlenden Quorum wird eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Bei dieser Sitzung ist der Vorstand beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
  3. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
  4. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die wiederholte Wahl ist möglich.
  5. Der Kassierer verwaltet die Kasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Die Zahlungsanweisungen werden von Kassierer und dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.
  6. Der Vorstand verfügt dem Ausschluss aus der Mitgliedschaft. (§2.5)
  7. Der Vorstand kann auf Antrag ein Mitglied von den Mitgliedsbeiträgen befreien, oder den Beitrag vermindern.

 

§4 Auflösung der Gemeinschaft

 

  1. Über die Auflösung der Gemeinschaft entscheidet die Vollversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
  2. Wenn bei dieser Vollversammlung weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist, ist der Beschluss über die Auflösung erst bei einer neuen Vollversammlung möglich, und dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

 

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