KROATISCHE
KULTURGEMEINSCHAFT e.V.
S
A T Z U N G
§1 §2 §3 §4
§1
Allgemeine Bestimmungen
- Die
„ Kroatische Kulturgemeinschaft" (e.V.) mit Sitz in Wiesbaden
verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung".
- Zweck
des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung der
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens. In diesen Zusammenhang
ist Vereinszweck auch die Vermittlung von materieller Hilfe zwischen
dem deutschen und dem kroatischen Volk. Hierdurch verfolgt der Verein
mildtätige Zwecke unter der in § 53 der
Abgabenordnung genannten Voraussetzungen.
- Der
Satzungsweg wird auf dem Gebiet der Kultur verwirklicht:
- durch
die Bildung von Gesangs -, Literatur- und Theaterkreise
- durch
das Organisieren von Vorträgen über Kunst, Geschichte
und Literatur
- durch
die Pflege von Beziehungen und der Zusammenarbeit
- mit
den heimischen und heimatlichen kulturellen,
religiösen und gesellschaftlichen Organisationen
- mit
den kroatischen Vereinen in der BRD und in der Welt
- mit
den deutschen und nicht nur deutschen kulturellen, religiösen
und gesellschaftlichen Vereinigungen
- durch
die Herstellung von Verbindungen zwischen den Menschen der beiden
Nationen zum Zwecke gegenseitigen Verstehens und gegenseitiger Hilfe.
- Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine mildtätigen Ziele verfolgt
der Verein in dem er Spendenaktionen, Basare, Flohmärkte u.
ä. durchführt, und die so erzielten Einnahmen der
materiellen Hilfe zwischen dem deutschen und dem kroatischen Volk
zuführt. (gem. § 53 AO)
- Mittel
der Gemeinschaft dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
- Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werde.
- Bei
Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall
ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die
Kroatische katholische Gemeinde in Wiesbaden, Holsteinstr. 15, 65187
Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützig, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§2
Die Mitgliedschaft
- Jede
Person die, die Bestimmungen dieser Satzung bejaht, kann Mitglied der
Gemeinschaft werden, wenn dem keine gesetzlichen Hindernisse
entgegenstehen.
- Die
Rechte der Mitglieder sind:
- das
aktive und passive Wahlrecht in der Gemeinschaft auszuüben
- über
die Aktivitäten der Gemeinschaft informiert zu werden
- initiativ
zu werden für die Arbeit in der Gemeinschaft
- Die
Pflichten der Mitglieder sind:
- sich
für die Ziele der Gemeinschaft einzusetzen
- das
Ansehen der Gemeinschaft zu schützen und zu bewahren
- den
Mitgliedsbeitrag zu zahlen
- Mitglied
der Gemeinschaft wird man durch die Unterzeichnung der
Beitrittserklärung.
- Die
Mitgliedschaft erlischt:
- durch
eigenen Austritt
- durch
eine der Satzung und den Interessen der Gesellschaft entgegenstehendes
Handeln
- durch
höhere Gewalt
§3
Der Aufbau der Gemeinschaft
- Die
Organe der Gemeinschaft sind:
- die
Vollversammlung
- der
Vorstand
- Die
Vollversammlung ist das höchste Organ der Gemeinschaft. Alle
Mitglieder der Gemeinschaft bilden die Vollversammlung.
- Die
Vollversammlung verabschiedet und ändert die Satzung, das
Programm und andere Beschlüsse, die wichtig für die
Arbeit der Gemeinschaft sind, insbesondere:
- sie
wählt die Organe der Gemeinschaft und setzt sie ab
- sie
bewilligt den Finanzplan und den Kassenbericht.
- sie
berät und bewilligt den Arbeitsbericht
- sie
entscheidet über Beschwerden.
- sie
beschließt die Höhe des Mitgliedsbetrages.
- sie
entscheidet über die Auflösung der Gemeinschaft.
- Die
Vollversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die
Mitglieder werden schriftlich eingeladen. Die Vollversammlung fasst
ihre Beschlüsse durch offene Abstimmung und mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder können
jederzeit verlangen, dass der Vorstand eine außerordentliche
Vollversammlung einberuft.
- Die
Vollversammlung schlägt den Vorstand vor und wählt
ihn in geheimer Wahl. Im ersten Wahlgang wird die/der Vorsitzende
gewählt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei
Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter
Stimmengleichheit gilt der Ältere als gewählt. Im
zweiten Wahlgang werden weiteren 8 Vorstandsmitglieder
gewählt. Die Kandidaten mit der höchsten Zahl der
Stimmen sind gewählt. Wenn wegen Stimmengleichheit nicht alle
acht Vorstandsmitglieder gewählt wurden, wird die Wahl
wiederholt nur für diejenigen Kandidaten, die gleiche
Stimmenzahl bekommen haben. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der
Ältere (gelten die Älteren) als gewählt.
- Der
Vorstand besteht aus:
- dem
Vorsitzenden
- zwei
stellvertretenden Vorsitzenden
- dem
Sekretär
- dem
Kassierer
- vier
Beiräten
Beide
stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Sekretär/in und
der/die Kassierer/in werden vom neu gewählten Vorstand bei
seiner ersten Sitzung nach ihren Fähigkeiten einvernehmlich
bestimmt.
- Der
Vorstand führt alle laufende Geschäfte, insbesondere:
- er
erarbeitet den Satzungsvorschlag, den er der Vollversammlung
unterbreitet
- er
erarbeitet die Programmvorschläge und Arbeitspläne
- er
verwaltet das Vermögen der Gemeinschaft
- er
unterbreitet der Vollversammlung den Bericht über die Arbeit
- er
ernennt die Ausschüsse und Kommissionen für spezielle
Arbeitsgebiete
- Die
Gemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich von je
zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
- Der
Vorstand fasst die Beschlüsse bei den Sitzungen des
Vorstandes. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner
Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei fehlenden Quorum wird eine
neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Bei dieser Sitzung
ist der Vorstand beschlussfähig ohne Rücksicht auf
die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
- Der
Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
- Der
Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die wiederholte Wahl ist
möglich.
- Der
Kassierer verwaltet die Kasse und führt Buch über die
Einnahmen und Ausgaben. Die Zahlungsanweisungen werden von Kassierer
und dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden
unterzeichnet.
- Der
Vorstand verfügt dem Ausschluss aus der Mitgliedschaft.
(§2.5)
- Der
Vorstand kann auf Antrag ein Mitglied von den
Mitgliedsbeiträgen befreien, oder den Beitrag vermindern.
§4
Auflösung der Gemeinschaft
- Über
die Auflösung der Gemeinschaft entscheidet die Vollversammlung
mit Dreiviertelmehrheit.
- Wenn
bei dieser Vollversammlung weniger als ein Drittel der Mitglieder
anwesend ist, ist der Beschluss über die Auflösung
erst bei einer neuen Vollversammlung möglich, und dann
unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
Statut na hrvatskom
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